KSV Stadtlohn e.V.

Satzung des Kanusportvereins Stadtlohn e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. 

Der am 16.09.83 gegründete Verein führt den Namen Kanusportverein Stadtlohn e. V. 2Der Kanusportverein hat seinen Sitz in Stadtlohn. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahaus eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“. 3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins 

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.

2.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.Zweck des Vereins ist:

a)Förderung und Pflege des Sports und der sportlichen Jugendhilfe b)Werbung für die aktive Teilnahme am Sport

c)Unterweisung der Mitglieder in der Handhabung der Boote auf dem Wasser

d)Belehrung der Mitglieder im Verhalten auf dem Wasser und in der Natur

e)Aufklärung der Mitglieder über Gefahren am und im Wasser

f)Pflege und Förderung kameradschaftlichen Verbundenseins der Mitglieder innerhalb des Vereins sowie gegenüber allen anderen Personen, die auf und am Wasser verkehren.

4.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig ho-he Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmean-trag zu richten. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

4. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 4Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) mit dem Tod des Mitgliedes,

b) durch Auflösung des Vereins,

c) durch Ausschluss aus dem Kanusportverein, welcher durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu erfolgen hat,

d) durch Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist. Die Beitragspflicht besteht grundsätzlich bis zum Ende des Kalenderjahres weiter.

§ 5 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes, des/der Übungsleiters/in oder Fahrtenleiters/in verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mündlich vom Vorstand auszusprechen.

§ 6Organe des Vereins

Die Organe des Kanusportvereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Gesamtvorstand

§ 7 Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung hat jährlich einmal stattzufinden. Eingeladen dazu wird mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich vom Vorstand. Die Tagesordnung ist auf der Einladung zu vermerken.

2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich vom Vorstand einberufen werden oder aber auf Antrag von mindestens 1/3 stimmberechtigten Mitgliedern des Kanusportvereins.

3. Anträge, die von einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beraten und verabschiedet werden sollen, müssen 8 Tage vor der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen. Später eingehende Anträge werden behandelt, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.

6. Die Entscheidungen einer Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der ab-gegebenen Stimmen beschlossen. Satzungsänderungen bedingen einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

§ 8Der Vorstand 

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

2. Dem Gesamtvorstand gehören außer dem Vorstand noch an: a) der/die Jugendwart/e (maximal 3 Jugendwarte) b) der/die Schriftführer/in

3. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

4. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

§ 9 Wahlen 

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat.

2. Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechtes ist die Beitragspflicht im angelaufenem Geschäftsjahr.

3. Eine Wiederwahl ist in allen Fällen unbeschränkt möglich.

4. Das passive Wahlrecht wird mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt.

§ 10 Kassenprüfung 

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Eine Auflösung des Vereins durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

2. Bei der Auflösung des Kanusportvereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks muss ein eventuell noch vorhandener Kassenbestand nach Abzug aller Verbindlichkeiten der DKV-Jugend zugeführt werden. Stadtlohn, 24.06.01